RECHT prekär! Der strittige Sozialleistungsausschluss neuzugewanderter EU-BürgerInnen

Wann
Donnerstag - 28.04.2016
9:00 - 16:00

Wo
Evangelische Stadtakademie
Herzog-Wilhelmstr. 24
München

Details

Zum Stand der Dinge ein langer Text:

http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-2-2016.pdf


„RECHT prekär!“
Das kennzeichnet die Situation mittelloser Zuwande
rer aus der Europäischen Uni-
on: Sie tauchen in Wärmestuben auf, bei Tafeln, in
der Sozialberatung und der Schwangerenbera-
tung. Von Jobcentern erhalten sie keine Leistungen.
Nicht selten wird Ihnen die Antragstellung ver-
weigert. Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsge
setz stehen ihnen nicht zu. Das Sozialamt
erklärt sich für unzuständig. Selbst bei Obdachlosi
gkeit fallen arbeitsuchende EU-BürgerInnen ins
Nichts.
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtsho
fs und des Bundessozialgerichts ist nun das
RECHT selbst prekär geworden
. Schon bisher gingen die Entscheidungen der Sozial
gerichte voll-
kommen auseinander. Dennoch bestand die Hoffnung, d
ass durch höchstrichterliche Rechtsprechung
eine einheitliche Linie gefunden werden könne. Beid
e für das SGB II zuständige Senat haben ent-
schieden, dass von SGB II-Leistungen ausgeschlossen
e EU-BürgerInnen Sozialhilfe zum Lebensunter-
halt als Ermessensleistung erhalten können. Bei ver
festigtem Aufenthalt nach 6 Monaten sei das
Ermessen auf Null reduziert, so dass dann Leistunge
n in gesetzlicher Höhe erbracht werden müssten.
Diese Entscheidungen waren sicherlich mit dem für d
ie Sozialhilfe zuständigen Senat des Bundessozi-
algerichts abgestimmt.
Die Hoffnung auf eine einheitliche Rechtsauffassung
hat sich aber nicht erfüllt. Es zeichnet sich ab:
Eine erhebliche Zahl von Sozialgerichten und Landes
sozialgerichten wird der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nicht folgen. Da für die Frage
des existenzsichernden Sozialleistungsbezugs der
Eilrechtsschutz eine ganz zentrale Rolle hat, kann
das Bundessozialgericht nicht korrigierend eingrei-
fen. Die letzte Instanz bilden hier die jeweiligen
Landessozialgerichte. Ob existenzsichernde Sozial-
leistungen bezogen werden können, hängt nun davon a
b, wo jemand wohnt, oder welche Kammer
oder welcher Senat der Sozialgerichte und Landessoz
ialgerichte zufällig entscheidet.

 

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